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Umgang mit Gender Diversity im Unternehmen - Keine Diskriminierung durch Gendersternchen

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Verwendung des Gendersternchens eindeutig zum Ausdruck bringt, dass alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen werden sollen und kein Geschlecht diskriminiert werden soll. Ziel des Gendersternchens ist es, niemanden zu diskriminieren, mithin auch nicht inter-, trans- und zweigeschlechtliche Personen. Das Gendersternchen soll dabei nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen.

Sachverhalt

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil v. 22.06.2021 – 3 Sa 37 öD/21) musste darüber entscheiden, ob die Verwendung eines Gendersternchens (*) in einer Stellenausschreibung zweigeschlechtliche Menschen diskriminiert.

Die klagende Partei ist zweigeschlechtlich geboren. Die beklagte Partei ist ein Landkreis und hatte eine Stellenausschreibung veröffentlicht, in der „zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen (…)“ gesucht wurden. Nach der Darstellung von „Was wir uns wünschen“ stand der Satz: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ Die klagende Partei fühlte sich durch die Verwendung des Gendersternchens diskriminiert. Sie hat insbesondere vorgetragen, dass das Gendersternchen auf den Aspekt Geschlecht abstelle, was eine Diskriminierung von zweigeschlechtlichen Personen darstelle.

Entscheidung des Gerichts

Das LAG Schleswig-Holstein hat sich der Auffassung der klagenden Partei nicht angeschlossen. Es hat vielmehr entschieden, dass die Stellenausschreibung geschlechtsneutral ausformuliert wurde, weil sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise an alle Personen richtet und zwar unabhängig vom Geschlecht.

Das LAG Schleswig-Holstein hat insbesondere ausgeführt, dass die beklagte Partei durch die Verwendung des Gendersternchens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass kein Geschlecht diskriminiert werden solle. Das Gendersternchen, das auch auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen sei, diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Es sollen alle Menschen angesprochen werden, also auch Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen. Ebenso sollen Menschen angesprochen werden, die sich nicht dauerhaft oder ausschließlich dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Ziel des Gendersternchens sei es, niemanden zu diskriminieren, mithin auch nicht inter-, trans- und zweigeschlechtliche Personen. Das Gendersternchen solle dabei nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen.

Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Die Ansicht der klagenden Partei, das „d“ könne auch für „deutsch“ stehen, sei abwegig. Es gäbe auch nicht ansatzweise im Ausschreibungstext einen Anhaltspunkt dafür, dass die beklagte Partei bei der gewählten Formulierung „m/w/d“ von der allgemeinen Bedeutung dieser Abkürzung „männlich/weiblich/divers“ abweichen wollte.

Next steps

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zeigt, dass Arbeitgeber*innen das Gendersternchen für eine Stellenausschreibung verwenden können, ohne damit eine geschlechtsdiskriminierende Schreibweise zu verwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gendersternchen mit dem Zusatz „(m/w/d)“ verknüpft wird. Vor dem Hintergrund, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Rechtsfragen bisher noch nicht ergangen ist, ist man gut beraten, das Gendersternchen in Verbindung mit dem Zusatz „(m/w/d)“ zu verwenden.

 

 

Verfasst von Anna Huber.

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