News

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung in 2024

Das Bundeskabinett hat am 11. Oktober 2023 eine deutliche Erhöhung der Grenzwerte für die Sozialversicherung beschlossen. Die zugrunde gelegte Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent.

Daraus resultiert beispielsweise, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) steigt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

 

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) erhöht sich für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich (2023: 4.987,50 Euro).

 

Die maßgeblichen Grenzwerte für das Jahr 2024 steigen wie folgt:

 

West

Ost

 

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

 

7.550 €

 

90.600 €

 

7.450 €

 

89.400 €

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

 

9.300 €

 

111.600 €

 

9.200 €

 

110.400 €

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.550 €

90.600 €

7.450 €

89.400 €

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

 

5.775 €

 

69.300 €

 

5.775 €

 

69.300 €

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

 

5.175 €

 

62.100 €

 

5.175 €

62.100 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.535 €

42.420 €

3.465 €

41.358 €

Vorläufiges Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung

 

45.358,00 €

Endgültiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

42.053,00 €

 

Es steht noch die Zustimmung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus.

 

 

Verfasst von: Dr. Lars Mohnke.

Search

Jetzt registrieren und personalisierte Inhalte erhalten!