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Am 1. Juli 2021 ist das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes in Kraft getreten. Die Gesetzesreform war zuvor über mehrere Jahre Gegenstand öffentlicher Debatten und wird auch nach ihrem Inkrafttreten noch kontrovers diskutiert. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zwischenzeitlich gleich lautende Erlasse zu den komplexen Übergangsregelungen der Gesetzesänderungen veröffentlicht. Wir präsentieren Ihnen die wichtigsten Eckpunkte Gesetzesreform und der veröffentlichten Stellungnahmen der Finanzverwaltung.
Nach einer mehrjährigen öffentlichen Debatte ist am 1. Juli 2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 in Kraft getreten. Durch die Gesetzesreform sind vor allem folgende Neuerungen mit Relevanz für sog. Share-Deals eingeführt worden:
Beachtlich sind zudem die mit der Reform eingeführten komplexen Anwendungs- bzw. Übergangsregelungen: Hiernach bleiben vor allem die bisherigen Fassungen der Tatbestände in bestimmten Fällen weiter anwendbar. Der Gesetzgeber will hierdurch z.B. verhindern, dass Anteilseigner (bzw. wirtschaftlich Beteiligte), die vor dem 1. Juli 2021 bereits zu mindestens 90%, jedoch weniger als 95% an der grundstückshaltenden Gesellschaft beteiligt waren, ihre Beteiligungsquote nach dem 30. Juni 2021 steuerneutral aufstocken können.
Mit gleich lautenden Erlassen vom 29. Juni 2021 haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Stellungnahme zur Anwendung der genannten Anwendungs- bzw. Übergangsregelungen veröffentlicht: Dort wird mit diversen Beispielen erläutert, wann Anteilseigner in Transaktionen nach dem 30. Juni 2021 als Alt- bzw. Neugesellschafter anzusehen sind.
Klargestellt wird vor allem auch, dass bei Anwendung der Neuregelung zu Anteilsübergängen an grundstückshaltenden Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG) nur Anteilsübergänge zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 2021 erfolgen. Die zehnjährige Mindesthaltedauer des § 1 Abs. 2b GrEStG blendet damit Anteilsübergänge vor dem 1. Juli 2021 aus und behandelt alle mit Ablauf des 30. Juni 2021 an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner als Altgesellschafter.
Bei weiteren Fragen zu den Auswirkungen der Gesetzesreform, konkreten Fragen zu Ihren bestehenden Strukturen oder zu anstehenden Transaktionen steht Ihnen das Steuerteam von Hogan Lovells gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Verfasst von: Marius Plum und Ingmar Dörr