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Neu ist, dass die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht länger nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden werden. Einzelne Werte waren bereits in der Vergangenheit vereinheitlich worden. Ab 2025 gelten nun erstmals in allen Bereichen bundeseinheitliche Werte.
So steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung Anfang des Jahres einheitlich in ganz Deutschland auf EUR 8.050 im Monat. Im Jahr 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf EUR 7.450 im Monat, in den alten Bundesländern auf EUR 7.550.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze von EUR 9.300 auf EUR 9.900 im Monat.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, beträgt für 2025 vorläufig EUR 50.493 im Jahr (2024: EUR 45.358).
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich EUR 66.150 bzw. EUR 5.512,50 im Monat (2024: EUR 62.100 im Jahr bzw. EUR 5.175 im Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich zukünftig auf EUR 73.800 im Jahr bzw. EUR 6.150 im Monat belaufen (2024: EUR 69.300 im Jahr bzw. EUR 5.775 im Monat).
Die maßgeblichen Grenzwerte für das Jahr 2025 steigen wie folgt:
|
Monat |
Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung |
EUR 8.050 |
EUR 96.600 |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
EUR 9.900 |
EUR 118.800 |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung |
EUR 6.150 |
EUR 73.800 |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken und Pflegeversicherung |
EUR 5.512,50 |
EUR 66.150 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
EUR 3.745 |
EUR 44.940 |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung |
EUR 50.493 |
|
Endgültiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung |
EUR 44.732 |
Da die Anpassung die Sozialversicherungsrechengrößen mittels Verordnung und nicht durch formelles Bundesgesetz festgelegt wird, muss der Vorschlag des Bundeskabinetts nicht den Bundestag passieren. Der zwischenzeitliche Zusammenbruch der Ampelkoalition hat daher keinen Einfluss auf diese Änderungen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat der Verordnung in seiner nächsten Sitzung am 22. November 2024 zustimmen wird. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann die Verordnung dann planmäßig zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Verfasst von: Dr. Lars Mohnke