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Ab 2025 einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung in Ost und West

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Kurz vor dem Bruch der Ampel-Koalition hat das Bundeskabinett am 6. November 2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für das Jahr 2025 beschlossen. Die zugrunde gelegte Lohnentwicklung im Jahr 2023 betrug im Bundesgebiet 6,44 Prozent. Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen werden. Dies passt allerdings wenig zu der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung.

Neu ist, dass die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht länger nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden werden. Einzelne Werte waren bereits in der Vergangenheit vereinheitlich worden. Ab 2025 gelten nun erstmals in allen Bereichen bundeseinheitliche Werte.

So steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung Anfang des Jahres einheitlich in ganz Deutschland auf EUR 8.050 im Monat. Im Jahr 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf EUR 7.450 im Monat, in den alten Bundesländern auf EUR 7.550.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze von EUR 9.300 auf EUR 9.900 im Monat.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, beträgt für 2025 vorläufig EUR 50.493 im Jahr (2024: EUR 45.358).

In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich EUR 66.150 bzw. EUR 5.512,50 im Monat (2024: EUR 62.100 im Jahr bzw. EUR 5.175 im Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich zukünftig auf EUR 73.800 im Jahr bzw. EUR 6.150 im Monat belaufen (2024: EUR 69.300 im Jahr bzw. EUR 5.775 im Monat).

Die maßgeblichen Grenzwerte für das Jahr 2025 steigen wie folgt:

 

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

EUR 8.050

EUR 96.600

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

EUR 9.900

EUR 118.800

Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

EUR 6.150

EUR 73.800

Beitragsbemessungsgrenze Kranken und Pflegeversicherung

EUR 5.512,50

EUR 66.150

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

EUR 3.745

EUR 44.940

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung

EUR 50.493

Endgültiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung

EUR 44.732

Da die Anpassung die Sozialversicherungsrechengrößen mittels Verordnung und nicht durch formelles Bundesgesetz festgelegt wird, muss der Vorschlag des Bundeskabinetts nicht den Bundestag passieren. Der zwischenzeitliche Zusammenbruch der Ampelkoalition hat daher keinen Einfluss auf diese Änderungen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat der Verordnung in seiner nächsten Sitzung am 22. November 2024 zustimmen wird. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann die Verordnung dann planmäßig zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Verfasst von: Dr. Lars Mohnke

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