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15 November 2024
Die EU verfolgt das Ziel, 2050 klimaneutral zu sein. Mit dem European Green Deal und dem Circular Economy Action Plan hat die EU neue Ziele für eine nachhaltige und ressourcenschonende EU-Wirtschaft definiert. Zugleich haben das umfangreiche EU Kreislaufwirtschafts- und Abfallpaket und die Einwegkunststoff-Richtlinie grundlegende Reformen initiiert.
Hersteller und Händler werden künftig mit mehr Produktverantwortung, weitreichenden Mitwirkungspflichten und Materialverboten konfrontiert.
Mit dem European Green Deal hat die EU einen Aktionsplan für eine nachhaltige, umweltfreundliche EU-Wirtschaft geschaffen. Neben der Klimaneutralität der EU, gehören insbesondere die Förderung effizienter Ressourcennutzung, die Wiederherstellung der Biodiversität sowie die Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu den Zielen des Aktionsplans der EU. Dabei sollen alle Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, aktiv zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft beizutragen.
Zentrales Ziel des European Green Deals ist die Herstellung einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft. Dafür setzt der Circular Economy Action Plan 2020 konkrete Anforderungen fest. Leicht wiederverwertbare Produkte mit einem langen Lebenszyklus sollen danach zum EU Standard werden. Zudem will die die Position der Verbraucher durch ein „Recht auf Haltbarkeit und Reparatur“ stärken. Im Focus sind dabei bestimmte für das Kreislaufwirtschaftssystem besonders relevante Produkte, wie Elektroprodukte und Batterien, Textilien, „To-Go“-Produkte und Verpackungsmaterialien.
Das umfassende EU Kreislaufwirtschaft- und Abfallpaket schafft den rechtlichen Rahmen für eine nachhaltige Kreislauf- und Abfallwirtschaft der EU-Mitgliedsstaaten. Unter Abänderung bestehender Regelungen werden insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2018/849 zu Altfahrzeugen, Batterien und Elektrogeräten, der Abfallrahmen-Richtlinie (EU) 2018/851 sowie der Verpackungs-Richtlinie (EU) 2018/852 neue Regularien zur Kreislaufwirtschaft und verbindliche Recyclingvorgaben eingeführt.
Zentraler Punkt ist die Schaffung einer fünfstufigen „Abfallhierarchie“, mit der Abfallvermeidung an der Spitze, gefolgt von der Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung bis zur Abfallbeseitigung. Hierzu sind die Mitgliedsstaaten gehalten, insbesondere für eine Erhöhung des Anteils an Mehrwegverpackungen zu sorgen, Recyclingsysteme einzuführen, die Herstellerverantwortung auszweiten und nationale Kontrollsysteme zu erschaffen.
Mit der Einwegkunststoff-Richtlinie (EU) 2019/904, umzusetzen in nationales Recht bis zum 3. Juli 2021, begegnet die EU dem Problem des stetig wachsenden und Mensch wie Umwelt, insbesondere die Meere, belastenden Plastikmülls. Ziel ist es, den Verbrauch von Kunststoffen zu reduzieren namentlich durch ein Verbot bestimmter Produkte aus Einwegkunststoff (wie Wattestäbchen und Einmalbesteck), einem verminderten Verbrauch von „To-Go“-Lebensmittelbehältern und einem reduzierten Einsatz von Plastik aus schwer abbaubaren Mikropartikeln. Zudem werden neue Kennzeichnungspflichten eingeführt und die Herstellerverantwortung unter Beteiligung an der Kostenlast erweitert.
Darüber gibt es eine Initiative für nachhaltige Produktpolitik, die die Überarbeitung der Ökodesign-Richtlinie für das 4. Quartal 2021 vorsieht.
Um bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu erreichen, plant die Kommission 2021 das Legislativpaket „Fit for 55“ zu starten, mit dem die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gesenkt werden sollen. Dies betrifft ein breites Spektrum, von erneuerbaren Energieträgern über den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle", die Energieeffizienz von Gebäuden bis hin zur Landnutzung, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel. Ein CO2-Ausgleichsmechanismus soll dazu beitragen, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, indem die EU-Partner ermutigt werden, ihre Klimaschutzziele zu erhöhen.
Die Umsetzung der EU-Vorgaben führt zu weitreichenden Neuerungen im deutschen Kreislaufswirtschafts-, Abfall- und Verpackungsrecht. Am 29. Oktober 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (AbfRRL-UG) in Kraft getreten.
Mit dem Beschlusspaket wurde eine Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verabschiedet, die insbesondere folgende Neuregelungen beinhaltet:
Daneben werden die EU-Vorgaben auch im erst 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz (VerpackG) implementiert, insbesondere mit:
Des Weiteren wird in Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie auch das Elektrogesetz (ElektroG) angepasst, mit weitreichenden neuen Pflichten:
Zugleich ist in Umsetzung der europäischen Vorgaben am 1. Januar 2021 das neue Batteriegesetz (BattG2) in Kraft getreten.
Das legislative Nachhaltigkeitspaket wird komplettiert mit der neuen Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV), die am 3. Juli 2021 in Kraft tritt. Die Vorschriften zielen ab auf eine deutliche Verringerung von Plastikmüll und regeln:
Hersteller und Händler werden durch die Neuerungen deutlich stärker in die Pflicht genommen, zum ökologischen Wandel beizutragen. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung der Produktverantwortung von Herstellern und Händlern aller Branchen zur Eindämmung von Einweg-Produkten und der Vernichtung von zurückgegebener Neuware und Retouren sowie dem grundsätzlichen Vorrang recycelter Produkte und damit verbunden erhöhte Nachfrage nach recycelten Materialien.
Geschrieben von Dr. Christiane Alpers und Annika Ullmann.