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Hat ein Arbeitgeber eine Versetzung ohne Unterrichtung und Zustimmung des Betriebsrats umgesetzt und möchte er die Beteiligung des Betriebsrats für diese Versetzung nachholen, muss er die mitbestimmungswidrige Versetzung zuerst aufheben. Die Aufhebung erfordert dabei, dass der Arbeitgeber die Person tatsächlich nicht mehr, zumindest vorübergehend, auf der Stelle beschäftigt, auf die er sie mitbestimmungswidrig versetzt hatte (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 11. Oktober 2022, Az. 1 ABR 18/21).
Lesen Sie den den vollständigen Beitrag von Reimo Richarz, erschienen in EFAR Expertenforum Arbeitsrecht: