Unser interaktiver AI Hub informiert über Trends und Entwicklungen
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Schriftformerfordernis bei langfristigen gewerblichen Mietverträgen durch die Textform ersetzt. Was bedeutet dies in der Praxis? Was muss beim Abschluss gewerblicher Mietverträge zukünftig beachtet werden? Unser Leitfaden hilft Ihnen dabei und bietet Ihnen übersichtlich unsere rechtlichen Empfehlungen.
Ist durch Gesetz Textform (§ 126b BGB) vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
Wir empfehlen nach wie vor, dass der Inhalt der Erklärung in einem Dokument zusammengefasst wird, um die (bisher geforderte) Einheitlichkeit der Urkunde zu wahren und Informations‑ und Dokumentationszwecken zu genügen. Vorsicht ist geboten bei E‑Mail‑Korrespondenz in Vertragsangelegenheiten, da diese auf Basis der Voraussetzungen der Textform zu einer neuen oder geänderten vertraglichen Regelung führen kann. Soweit hier Vorsorge getroffen werden soll, bietet sich ein entsprechender Disclaimer in der E‑Mail‑Signatur an.
Wir empfehlen einer der beiden nachfolgenden Formen zu wählen, die mit der neuen Textform im Einklang stehen:
Eine eigenhändige Unterschrift (“Wet-Ink” gemäß § 126 BGB) ist weiterhin freiwillig möglich und erfüllt die Anforderungen ebenfalls.
Schließen Sie einen noch der „alten“ Schriftform genügenden Nachtrag, in dem Sie die alte Schriftformklausel aufheben und vereinbaren Sie einen Nachtrag mit einer Textformklausel, welche die Einheitlichkeit der Urkunde zur Dokumentationssicherheit beider Parteien berücksichtigt.
Die Einhaltung der Textform gemäß §§ 578 Abs. 1, 550 BGB neue Fassung ist für die Wirksamkeit eines gewerblichen Mietvertrages nicht erforderlich. Der wirksam zustande gekommene Mietvertrag kann aber nach einem Jahr aufgrund eines Formverstoßes vorzeitig mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. D.h., die in § 550 BGB angelegte Gefahr der vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrages beseitigt das BEG IV nicht, sondern es verringert nur die formalen Anforderungen an die Unterzeichnung eines Dokumentes.
Melden Sie sich gerne bei Rückfragen. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.