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Keine Pfändung von Entgeltumwandlungen

Beiträge in Direktversicherungen können im Regelfall nicht gepfändet werden. Aber auch in anderen Durchführungswegen unterliegen Einzahlungen im Wege der Entgeltumwandlung nicht der Pfändung.

Unpfändbarkeit in allen Durchführungswegen

Zahlt ein*e Arbeitnehmer*in im Rahmen der Entgeltumwandlung Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, können diese Beiträge nicht von Dritten gepfändet werden. Denn diese Beiträge zählen nicht zum pfändbaren Einkommen (so BAG, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/20).

Dies gilt für alle Durchführungswege. Dies sind insbesondere Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds, an die tatsächlich Beiträge gezahlt werden. Es gilt aber auch, wenn in einer unmittelbaren Direktzusage faktisch keine Beiträge fließen, sondern nur das Einkommen herabgesetzt wird und hieraus ein Rentenbaustein berechnet wird. Denn in jedem Fall besteht in Höhe des Umwandlungsbetrags kein Anspruch mehr auf Vergütung. An dessen Stelle treten die Verpflichtungen aus einem Versorgungsversprechen; Arbeitgeber*innen sind aber nicht mehr verpflichtet, Vergütung zu zahlen. Daher kann auch kein Anspruch auf Vergütung gepfändet werden.

Zeitpunkt der Umwandlungsvereinbarung

Die gilt auch dann, wenn die Entgeltumwandlung erst nach der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beginnt, wenn also das Einkommen bereits vor der Entgeltumwandlung gepfändet wurde. Dies erscheint überraschend, weil Schuldner*innen im Fall einer Pfändung nicht mehr über die gepfändete Forderung verfügen dürfen (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies legt es nahe, dass auch kein gepfändetes Einkommen für eine Entgeltumwandlung verwendet werden dürfte. Doch besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Wenn ein*e Arbeitnehmer*in diesen Anspruch wahrnimmt, kann die Entgeltumwandlung trotz einer Pfändung begonnen werden. Dies verlangt die sozialpolitische Funktion der betrieblichen Altersversorgung und deren Förderung durch den Gesetzgeber, als dieser den Anspruch auf Entgeltumwandlung schuf. Arbeitnehmer*innen können so einen Teil ihres Einkommen der Pfändung entziehen.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht allerdings nur in Höhe eines Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Derzeit sind dies pro Monat € 282. Es spricht viel dafür, dass darüber hinaus keine Entgeltumwandlung begonnen werden darf, wenn bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. Das BAG hat diese Konstellation noch nicht entschieden.

Besteht allerdings schon vor der Pfändung eine Entgeltumwandlung, die über diese Grenze hinausgeht, dann ist auch dieser Betrag nicht pfändbar. Denn aufgrund der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung besteht kein pfändbarer Anspruch auf Vergütung. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn eine Vereinbarung über die Entgeltumwandlung gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), weil sich z.B. der Schuldner damit vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern entzieht.

 

 

Verfasst von Dr. Thomas Frank.

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